Ja, ein interessantes Thema..es gilt hier den Privaten Gebrauch zu definieren.
Hallo zusammen..
Der ist lt. Autor auf etwa 7 Kopien beschränkt, ist das bei einem Club anders? Aber das ist ja hier nicht der Club..oder juristisch doch als Betreiber aber es ist für alle zugänglich, insofern sicher nicht eindeutig... falls man Privat definiert könnte man in der Tat den letzten Absatz zugrunde legen, ich schätze das allerdings anders ein.
Das Einstellen in die Cloud ist natürlich durch den Link eingeschränkt aber man könnte dann vermuten, dass eine Verbreitung desselben von Teilnehmern zu Problemen führen kann insofern ist das Verbreiten per Cloud offensichtlich per se problematisch, denn damit könnte man eine unzulässige öffentliche Verbreitung unterstellen.
Ich werde den Link mit Sicherheit nicht durchreichen und ich würde die Datei gesondert speichern, Stick reicht... also meine Empfehlung an Ralph, nimm es wieder raus, dann bist du in jedem Fall Beschwerdefrei..
Ich stell das hier mal ein, fett ist von mir...
Im Kern geht es doch bei allen Urheberrechten in Verbindung mit der Verbreitung um das Vermeiden Geschäftlicher Nachteile insofern hier auch als Untersagung zu Geschäftlichen Interessen.
Die Architekten nehme ich hier mal aus, ist nicht ganz so einfach .. da geht es dann eben auch um Gestalterische Eingriffe als Verletzung des vom Urheber gestalteten Bauwerks...
Privat ist weit mehr erlaubt als zu geschäftlichen Zwecken
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk für private Zwecke kopiert (oder vervielfältigt), so ist dies ohne vorherige Einwilligung des Urhebers/des Rechteinhabers erlaubt, wenn dabei die nachfolgend aufgelisteten Vorgaben beachtet werden:
Wann liegt eine private Nutzung vor? Immer dann, wenn die Kopie für die „häusliche“ (private) Nutzung bestimmt ist, also
keine geschäftlichen Zwecke mit der Nutzung der Kopie verbunden sind.
Wie darf die private Nutzung erfolgen? Sowohl „analog“, also beispielsweise durch eine Kopie auf einem Blatt Papier, wie „digital“, also das Brennen auf einer „privaten“ CD.
Wie umfangreich darf die private Kopie ausfallen? Da die Kopie „privaten Zwecken“ dienen muss, dürfte im Regelfall eine Kopie ausreichen. Werden mehr als 3 bis 7 Kopien erstellt, ist dies keine private Nutzung mehr.
Wovon darf privat kopiert werden? Es muss sich immer um eine „legale“ Vorlage handeln, also etwa eine Zeitschrift, die derjenige, der die Kopie erstellen will, gekauft oder von einem Käufer (Abonnenten) erhalten hat. Bücher oder Zeitschriften dürfen auf Papier oder digital kopiert werden, allerdings nur bis zu 90 Prozent des Umfangs.
Ist ein Buch, eine Zeitschrift seit mindestens zwei Jahren vergriffen, so darf es zum eigenen Gebrauch vollständig kopiert oder digitalisiert gespeichert werden. Analoge Datenbankwerke, also beispielsweise ein Lexikon, dürfen vollständig vervielfältigt werden. Bei elektronischen Datenbanken, zum Beispiel Online-Zeitungen/Zeitschriften muss die Vervielfältigung auf wesentliche Teile beschränkt bleiben. Muss ein Kopierschutz entfernt werden, um den Inhalt des Werkes zu vervielfältigen, ist diese Kopie selbst dann rechtswidrig, wenn dies nur zu privaten Zwecken geschieht.
Darf „privat“ für Dritte kopiert oder dürfen privat erstellte Kopien an Dritte versandt werden? Erfolgt die Weitergabe der Kopie unentgeltlich an namentlich bekannte Freunde, Bekannte usw. und hält sich die Anzahl der weitergegebenen Kopien in dem vorgenannten Umfang (3 bis max. 7 Kopien), dann ist dies zulässig. Unzulässig wäre es dagegen,
Kopien an unbekannte Dritte zu versenden, in Tauschbörsen einzustellen oder jedermann zum Download anzubieten. Denn diese Weiterverbreitungsformen sind in keinem Fall mehr mit einer privaten Nutzung vereinbar, sondern stellen eine unzulässige öffentliche Verbreitung dar.
Gruß
Günter