Teileverkauf in der Bucht
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Teileverkauf in der Bucht
Moin !
Es ist kaum zu glauben , aber die Bucht schafft sämtliche Gebühren und
Provisionen für private Verkäufer ab dem 01.03.23 ab !
Also Leute , alle nicht mehr benötigten Teile ab morgen einstellen !
Und es ist nicht der 1.April !
Gruß Klaus
Es ist kaum zu glauben , aber die Bucht schafft sämtliche Gebühren und
Provisionen für private Verkäufer ab dem 01.03.23 ab !
Also Leute , alle nicht mehr benötigten Teile ab morgen einstellen !
Und es ist nicht der 1.April !
Gruß Klaus
Re: Teileverkauf in der Bucht
Wenn das stimmt, dann ist das nur logisch nach der erfolgten Landflucht der letzten Jahre (--->Ebay-KA):
Man kann eine Kuh nur solange melken, wie sie Milch hat.
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Darius.
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- Günter Paul
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Mit ist schlecht, ja übel von dem Gendern..was soll das eigentlich?
Ach so, das Finanzamt wartet schon und Ebay meldet ab 30 Verkäufen dem Finanzamt...wenn die beim Amt Zeit haben aber die Regelung ist topp
""
Steuerpflichtig sind diese aber erst dann, wenn du mit allen Verkäufen, die du in einem Jahr getätigt hast, insgesamt mindestens 600 Euro Gewinn gemacht hast. Dieser Betrag ist eine Freigrenze. Ist diese Schwelle erreicht, muss dein gesamter Gewinn versteuert werden, nicht nur der Teil, der die 600 Euro überschreitet. ""
Gruß
Günter
Ach so, das Finanzamt wartet schon und Ebay meldet ab 30 Verkäufen dem Finanzamt...wenn die beim Amt Zeit haben aber die Regelung ist topp
""
Steuerpflichtig sind diese aber erst dann, wenn du mit allen Verkäufen, die du in einem Jahr getätigt hast, insgesamt mindestens 600 Euro Gewinn gemacht hast. Dieser Betrag ist eine Freigrenze. Ist diese Schwelle erreicht, muss dein gesamter Gewinn versteuert werden, nicht nur der Teil, der die 600 Euro überschreitet. ""
Gruß
Günter
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Erstzulassung England : 29.01.1971 Mr.T.T.MACAN
Erstzulassung : Bonn 15.07.1971
Botschaftssekretär(Brit.Botschaft)Mr.T.T.MACAN
Kennz. 0-545
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Und was hat Dein Beitrag jetzt damit zu tun, das Ebay für Privatverkäufer wieder interessant ist?
Das eine ist eine Ebay-Entscheidung, das andere eine politische Entscheidung.
Aber Hauptsache, alles ist Sc...se!
Das eine ist eine Ebay-Entscheidung, das andere eine politische Entscheidung.
Aber Hauptsache, alles ist Sc...se!
Günter Paul hat geschrieben: ↑28. Feb 2023, 15:57 Mit ist schlecht, ja übel von dem Gendern..was soll das eigentlich?
Ach so, das Finanzamt wartet schon und Ebay meldet ab 30 Verkäufen dem Finanzamt...wenn die beim Amt Zeit haben aber die Regelung ist topp
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Steuerpflichtig sind diese aber erst dann, wenn du mit allen Verkäufen, die du in einem Jahr getätigt hast, insgesamt mindestens 600 Euro Gewinn gemacht hast. Dieser Betrag ist eine Freigrenze. Ist diese Schwelle erreicht, muss dein gesamter Gewinn versteuert werden, nicht nur der Teil, der die 600 Euro überschreitet. ""
Gruß
Günter
Re: Teileverkauf in der Bucht
Jünta, sorry, aber du schmeißt da zwei Gegebenheiten leider pauschal durcheinander. Nein, so ist es nicht.Günter Paul hat geschrieben: ↑28. Feb 2023, 15:57
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Dieser Betrag ist eine Freigrenze. Ist diese Schwelle erreicht, muss dein gesamter Gewinn versteuert werden, nicht nur der Teil, der die 600 Euro überschreitet. ""
Gruß
Günter
Darius.
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Re: Teileverkauf in der Bucht
N E I N !!
Der Denkfehler, der hier gemacht wird ist:
Es wird hier im Thread nicht unterschieden zwischen "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" (2.000EUR theoretische MELDEGrenze / Umsatz, gilt auch für ein Auto, aber davon verkauft man(n) auch nicht 30 Stück pro Jahr !) und Gegenständen, die nicht zum täglichen Gebrauch zählen (hier kommt dann Günters 600EUR Gewinn zum Zuge).
Wer also ein (1!) Auto verkauft, unterliegt zwar evtl. einer Meldepflicht seitens des Betreibers (aber nur dann, wenn die Abwicklung des Geschäfts /Zahlungsverkehr (!!) über die entsprechende Online-Plattform stattfindet), es fällt jedoch KEINE Steuer an.
Wenn man also über Mobile oder Ebay-KA eine Karre verhökert, aber die Abwicklung bar geschieht und die Annoncen einfach gelöscht werden, dann passiert NÜSCHT.
Wer aber über PayPal oder sonstige Zahlungsdienste direkt aus der Anzeige heraus etwas bezahlt, der wird erfasst. Alles andere erklärt sich von selbst, Panikmache ist somit Völlig überflüssig.
DAS WAR KEINE RECHTSBERATUNG SONDERN NUR EINE ERKLÄRUNG DER REGELN. Bereits vor Wochen, als hier über das neue Gesetz ab 2023 berichtet worden ist, wurden hier Fakten falsch dargestellt.
Der Denkfehler, der hier gemacht wird ist:
Es wird hier im Thread nicht unterschieden zwischen "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" (2.000EUR theoretische MELDEGrenze / Umsatz, gilt auch für ein Auto, aber davon verkauft man(n) auch nicht 30 Stück pro Jahr !) und Gegenständen, die nicht zum täglichen Gebrauch zählen (hier kommt dann Günters 600EUR Gewinn zum Zuge).
Wer also ein (1!) Auto verkauft, unterliegt zwar evtl. einer Meldepflicht seitens des Betreibers (aber nur dann, wenn die Abwicklung des Geschäfts /Zahlungsverkehr (!!) über die entsprechende Online-Plattform stattfindet), es fällt jedoch KEINE Steuer an.
Wenn man also über Mobile oder Ebay-KA eine Karre verhökert, aber die Abwicklung bar geschieht und die Annoncen einfach gelöscht werden, dann passiert NÜSCHT.
Wer aber über PayPal oder sonstige Zahlungsdienste direkt aus der Anzeige heraus etwas bezahlt, der wird erfasst. Alles andere erklärt sich von selbst, Panikmache ist somit Völlig überflüssig.
DAS WAR KEINE RECHTSBERATUNG SONDERN NUR EINE ERKLÄRUNG DER REGELN. Bereits vor Wochen, als hier über das neue Gesetz ab 2023 berichtet worden ist, wurden hier Fakten falsch dargestellt.
Darius.
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Ebay hat sich mit der Einführung der neuen Bezahlmethode vor 2 Jahren (Abwicklung der Zahlung abzüglich Provisionen ausschließlich durch Ebay selbst) massiv selbst ins Knie geschossen, weil quasi über Nacht fast alle privaten Verkäufer national zu Ebay-KA abgewandert sind (gehört nicht mehr zu Ebay!). Und zusätzlich waren die Provisionen dermaßen unverschämt hoch geworden, dass sich das nicht mehr gelohnt hatte für Private.
Darius.
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- Günter Paul
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Re: Teileverkauf in der Bucht
hallo zusammen...wieso ist alles sch...e ?
So negativ bin ich nicht eingestellt, habe auch erst ein Teil bei Ebay gekauft, den DZM und der war topp, für nur 60,-Euro, also schlechtes kann ich dazu ohnehin nicht sagen.
Ich weiß nur , dass Ebay ab 30 Verkäufen dem Finanzamt Meldung macht, die sollten sich dann kümmern, wie gesagt, wenn sie Zeit haben, meine Einkommenssteuererklärung braucht immer 10 Wochen und die Grundsteuererklärungen belasten natürlich.
Gruß
Günter
Aaah ich sehe gerade Darius hat einiges dazu geschrieben, ich lass es trotzdem mal stehen...
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Hallo,
vor ca.4 Jahren habe ich einen Teil meiner Modellautosammlung über eBay versteiger ,etwas später hat mir das Finanzamt eine Gewerbeanmaldung geschickt.Auf Nachfrage hieß es das bei über 40 Verkäufen im Jahr (die Zahlen bekommt das Finanzamt schon lange)gewerblichkeit vermutet wird.Ich habe dass dann aufgeklärt und die Sache war erledigt.Das Finanzamt ist in der Nachweispflicht.
Gruß
Rolf
vor ca.4 Jahren habe ich einen Teil meiner Modellautosammlung über eBay versteiger ,etwas später hat mir das Finanzamt eine Gewerbeanmaldung geschickt.Auf Nachfrage hieß es das bei über 40 Verkäufen im Jahr (die Zahlen bekommt das Finanzamt schon lange)gewerblichkeit vermutet wird.Ich habe dass dann aufgeklärt und die Sache war erledigt.Das Finanzamt ist in der Nachweispflicht.
Gruß
Rolf
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Hier mal die eine offizielle Antwort die ich zu diesem Thema vom Finanzamt bekommen habe.
Viele Grüße
Klaus
Das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber, die es auf Basis digitaler Technologien Nutzern ermöglichen über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, diese Nutzer (Anbieter) der Finanzverwaltung zu melden. Zuständige Behörde für den Empfang der Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern, welches diese Meldungen wiederum an die Finanzämter vor Ort weiterleitet. Von der Mitteilungspflicht umfasst sind Plattformnutzer mit mindestens 30 relevanten Tätigkeiten (Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen oder Veräußerungen) oder einem Umsatz von mindestens 2.000 € je Plattform und Kalenderjahr. Wichtig ist, dass mit dieser Meldepflicht noch keine Beurteilung einhergeht, ob und in welchem Umfang diese Verkäufe oder Dienstleistungen auch der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen. Diese Entscheidung kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch das zuständige Finanzamt getroffen werden. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts erfordert dabei eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte, selbständige und nachhaltige Tätigkeit sowie eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Für eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit ist daher insbesondere ein händlertypisches Verhalten, z. B. durch den Erwerb von Gegenständen zum Zweck der Weiterveräußerung, erforderlich. Werden Gegenstände für persönliche Belange angeschafft, über einen längeren Zeitraum genutzt und anschließend veräußert, handelt es sich dabei im Regelfall um den sog. letzten Akt der privaten Vermögensverwaltung, der nur unter den Voraussetzungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Einkommensteuerpflicht unterliegt (insbesondere ist hierfür die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erforderlich; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Anwendung des § 23 EStG ausgenommen).
Ich bitte um Verständnis, dass das Bayerische Landesamt für Steuern keine abschließende steuerliche Würdigung zu einem konkreten Einzelfall vornehmen kann und auch nicht dazu befugt ist, Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten zu erbringen oder Alternativgestaltungen aufzuzeigen. Dazu sind ausschließlich die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte, berechtigt, an die Sie sich bei Zweifelsfragen wenden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Landesamt für Steuern
- Referate St 31/St32 -
Internet: http://www.lfst.bayern.de
Viele Grüße
Klaus
Das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber, die es auf Basis digitaler Technologien Nutzern ermöglichen über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, diese Nutzer (Anbieter) der Finanzverwaltung zu melden. Zuständige Behörde für den Empfang der Meldungen ist das Bundeszentralamt für Steuern, welches diese Meldungen wiederum an die Finanzämter vor Ort weiterleitet. Von der Mitteilungspflicht umfasst sind Plattformnutzer mit mindestens 30 relevanten Tätigkeiten (Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen oder Veräußerungen) oder einem Umsatz von mindestens 2.000 € je Plattform und Kalenderjahr. Wichtig ist, dass mit dieser Meldepflicht noch keine Beurteilung einhergeht, ob und in welchem Umfang diese Verkäufe oder Dienstleistungen auch der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen. Diese Entscheidung kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch das zuständige Finanzamt getroffen werden. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts erfordert dabei eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte, selbständige und nachhaltige Tätigkeit sowie eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Für eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit ist daher insbesondere ein händlertypisches Verhalten, z. B. durch den Erwerb von Gegenständen zum Zweck der Weiterveräußerung, erforderlich. Werden Gegenstände für persönliche Belange angeschafft, über einen längeren Zeitraum genutzt und anschließend veräußert, handelt es sich dabei im Regelfall um den sog. letzten Akt der privaten Vermögensverwaltung, der nur unter den Voraussetzungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Einkommensteuerpflicht unterliegt (insbesondere ist hierfür die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erforderlich; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Anwendung des § 23 EStG ausgenommen).
Ich bitte um Verständnis, dass das Bayerische Landesamt für Steuern keine abschließende steuerliche Würdigung zu einem konkreten Einzelfall vornehmen kann und auch nicht dazu befugt ist, Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten zu erbringen oder Alternativgestaltungen aufzuzeigen. Dazu sind ausschließlich die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte, berechtigt, an die Sie sich bei Zweifelsfragen wenden sollten.
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- thomas_1802
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- Wohnort: Leinfelden-Echterdingen
Re: Teileverkauf in der Bucht
Hallo admins,
ich würde empfehlen, den Namen des SB und seine E-Mailadresse hier zu löschen. Die Info bringt keinen Mehrwert und der Herr ist bestimmt nich amused, wenn er im Internet seine Antwort auf eine Anfrage mit seinen persönlichen Daten liest.
Viele Grüße
Thomas #2450
Thomas #2450
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Re: Teileverkauf in der Bucht
Das kann ich nicht mehr machen, das muss dann ein Admin machen
Viele Grüße
Klaus
Viele Grüße
Klaus